Urteil: Zeitlich befristete Übertragung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist nicht missbräuchlich

Kinder und Nießbrauch – Befristete Übertragung der Einkunftsquelle ist nicht missbräuchlich

Die zeitlich befristete Übertragung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an minderjährige Kinder auf dem Wege des Nießbrauchs stellt keinen Missbrauch dar, wenn daraus keine weiteren steuerlichen Vorteile außer der Verlagerung der Einkunftsquelle entstehen. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 8/22)

Der Fall: Ein Elternpaar erwarb ein bebautes Gewerbegrundstück, das zum Teil an eine GmbH vermietet war. Später vermieteten sie das gesamte Grundstück an die GmbH. In der Folgezeit räumten die Eltern ihren minderjährigen Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an den Einnahmen aus dem Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses ein. Doch das Finanzamt rechnete die Einnahmen weiterhin den Eltern zu. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu Gunsten der neu gegründeten Nießbrauchsgemeinschaft wurde abgelehnt.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Nießbrauchs gegeben seien. Von einem Missbrauch könne bei dieser Lösung keine Rede sein, da hier kein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil entstanden sei. Die steuerliche Einkunftsquelle sei lediglich ohne weitere fiskalische Konsequenzen übertragen worden.

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Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Bildunterschrift: Befristete Übertragung der Einkunftsquelle ist nicht missbräuchlich. Die zeitlich befristete Übertragung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an minderjährige Kinder auf dem Wege des Nießbrauchs stellt keinen Missbrauch dar, wenn daraus keine weiteren steuerlichen Vorteile außer der Verlagerung der Einkunftsquelle entstehen. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 8/22)

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